Allgemeine Verkaufsbedingungen der München Energieprodukte GmbH

1. Geltung
1.1. Die Allgemeinen Verkaufsbedingungen (im Folgenden „AVB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen der München Energieprodukte GmbH (im Folgenden „Verkäufer“) mit dem Käufer. Die AVB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB ist.

1.2. Die AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers finden keine Anwendung, auch wenn der Verkäufer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Die vorbehaltslose Annahme von Bestellungen und Aufträgen durch den Verkäufer bedeutet kein Anerkenntnis solcher Bedingungen.

1.3. Die AVB gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Käufer. Mit erstmaliger Bestellung zu den vorliegenden AVB nimmt der Käufer ihre ausschließliche Geltung als Rahmenvereinbarung auch für weitere Bestellungen an.

1.4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein Vertrag bzw. eine Bestätigung des Verkäufers in Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) maßgebend.

1.5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer gegenüber dem Verkäufer abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

1.6. Incoterms®, auf die in diesen AVB Bezug genommen wird, gelten in der jeweils aktuellen Fassung, derzeit Incoterms®2020.

2. Vertragsabschluss, Übertragung von Rechten des Käufers

2.1. Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet werden. 2.2. Der Käufer ist an seine Bestellung zwei Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Bestellung innerhalb der Frist in Textform bestätigt oder die Lieferung ausführt. 2.3. Die Abtretung von Rechten des Käufers aus dem Vertrag bedarf der schriftlichen Einwilligung des Verkäufers.

3. Preise, Preisanpassung

3.1. Der Preis der Kaufgegenstände versteht sich in Euro ab Werk [Liebigstrasse 4 a, 84051 Essenbach-Altheim] (EXW Incoterms®) zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, Verpackungskosten, Gebühren, Zölle und sonstige mit der Durchführung des Vertrages entstehenden Abgaben – soweit sie jeweils anfallen.

3.2. Es gilt die jeweils bei Vertragsschluss gültige Preisliste. Verändern sich nach Vertragsschluss die Kosten, die für die Preisberechnung maßgeblich sind – insbesondere Rohstoffpreise, tariflich geschuldete Löhne, Transportkosten sowie Steuern und sonstige Abgaben – ist der Verkäufer nach billigem Ermessen berechtigt, den vereinbarten Preis entsprechend anzupassen. Eine Preisanpassung ist jedoch nur dann zulässig, wenn die Kostensteigerung bzw. -senkung über 5 % beträgt. Etwaige Steigerungen bei einer Kostenart dürfen vom Verkäufer nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaige rückläufige Kosten in anderen Kostenarten erfolgt. Bei Kostensenkungen sind die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Der Verkäufer wird die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Käufer ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, sodass Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Dem Käufer steht das Recht zu, die Preisanpassung gerichtlich überprüfen zu lassen.

4. Zahlung, Sicherheit, Aufrechnung

4.1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind sofort bei Lieferung bzw. Abnahme und Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Der Verkäufer ist berechtigt, eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, den Vertrag vor Eingang der Vorauszahlung zu erfüllen. Im Falle eines verspäteten Eingangs der Vorauszahlung verschieben sich die Liefertermine bzw. verlängern sich die Lieferfristen gemäß Ziffer 5.2 dieser AVB entsprechend um den Zeitraum bis zum Eingang der Vorauszahlung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Bei Bestellungen von Käufern mit Geschäftssitz im Ausland oder bei begründeten Anhaltspunkten für ein Zahlungsausfallrisiko ist der Verkäufer jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt der Verkäufer spätestens mit der Auftragsbestätigung. Die Auslieferung erfolgt in diesem Fall nur nach vorheriger vollständiger Bezahlung.

4.2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, wenn es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht und der Anspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

4.3. Verzögert sich die Stellung der Sicherheit über fünf Werktage nach dem Verlangen hinaus, verschieben sich die Liefertermine bzw. verlängern sich die Lieferfristen gemäß Ziffer 5.2 dieser AVB entsprechend um die Dauer der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.

5. Lieferung, Lieferverzug, Annahmeverzug, Höhere Gewalt

5.1. Die Lieferung erfolgt ab Werk [Liebigstrasse 4 a, 84051 Essenbach-Altheim] (EXW Incoterms®), wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und für eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers werden die Kaufgegenstände an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Der Verkäufer ist berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Sollte die Lieferung im Rahmen einer Verkaufskette direkt vom Vorlieferanten/Hersteller an den Käufer erfolgen, so liegt der Ort des Gefahrübergangs in diesem Fall abweichend ab Werk des Vorlieferanten / Herstellers.

5.2. Liefertermine und Lieferfristen werden in Textform vereinbart und können verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden. Sie gelten nur dann als verbindlich, wenn der Verkäufer dies in der Auftragsbestätigung ausdrücklich bestätigt. Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluss. Liefertermine und -fristen gelten mit Anzeige der Auslieferungsbereitschaft als eingehalten. Wenn der Käufer auf Anforderung die zur Auftragsausführung erforderlichen Angaben nicht zur Verfügung stellt, verschieben sich die Liefertermine bzw. verlängern sich die Lieferfristen um die Dauer der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.

5.3. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar und die Lieferung der restlichen bestellten Kaufgegenstände sichergestellt ist sowie dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, der Verkäufer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit.

5.4. Der Käufer kann frühestens zwei Wochen nach Ablauf des/ der vereinbarten unverbindlichen Liefertermins/-frist den Verkäufer auffordern zu liefern (Mahnung). Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug.

5.5. Gerät der Verkäufer mit einer Lieferung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so richtet sich die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz nach Ziffer 9 dieser AVB. Der vom Verkäufer zu ersetzende Verzugsschaden ist im Falle leichter Fahrlässigkeit jedoch begrenzt auf 5 % des vereinbarten Kaufpreises.

5.6. In Fällen höherer Gewalt (unvorhergesehene, vom Verkäufer unverschuldete Umstände und Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht hätten vermieden werden können, z.B. Arbeitskämpfe, Krieg, Feuer, Überschwemmungen, Transporthindernisse, Blockade von Beförderungswegen, Blackouts, unabhängig von den Parteien ausgelöster Strom-, Internet – oder Tele- kommunikationsausfall, durch Dritte verursachte Ausfälle oder Einschränkungen des elektronischen Datenaustauschs, Cyber-Kriminalität durch Dritte, insbesondere Cyberattacken, Arbeitskräfte-, Ener- gie-, Rohstoff- oder Hilfsstoffmangel, nachträgliche Materialverknappung, Import- und Exportrestriktionen, behördliche Maßnahmen, Pandemien, Epidemien oder sonstigen Betriebsstörungen), sowohl beim Verkäufer wie bei seinen Lieferanten, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, die Kaufgegenstände bei Fälligkeit zu liefern, ist der Verkäufer für die Dauer der höheren Gewalt zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit und im Umfang der Auswirkung der höheren Gewalt von den Lieferverpflichtungen befreit. Der Verkäufer wird dem Käufer unverzüglich nach Kenntnis den Eintritt sowie den Wegfall der höheren Gewalt anzeigen und sich nach besten Kräften bemühen, die höhere Gewalt zu beheben und in ihren Auswirkungen soweit wie möglich zu beschränken. Der Verkäufer und der Käufer werden sich bei Eintritt der höheren Gewalt über das weitere Vorgehen abstimmen. Sollte die durch das Ereignis höherer Gewalt verursachte Verzögerung länger als drei Monate andauern, kann jede Partei hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils den Vertrag außerordentlich kündigen bzw. von diesem zurücktrete.

5.7. Die Einhaltung der Liefertermine und -fristen stehen unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sofern eine ordnungsgemäße und rechtzeitige Selbstbelieferung nicht erfolgt ist, hat der Verkäufer eine Nichtlieferung bzw. verspätete Lieferung gegenüber dem Käufer nicht zu vertreten, sofern der Verkäufer mit der gebotenen Sorgfalt mit Zuliefern ein konkretes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat. Sofern solche Ereignisse dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Verkäufer zur außerordentlichen Kündigung bzw. zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen von vorübergehender Dauer verschieben sich die Liefertermine und -fristen um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Verkäufer dem Käufer sobald als möglich mit. Soweit dem Käufer infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung nicht (mehr) zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer den Vertrag außerordentlich kündigen bzw. von diesem zurücktreten.

5.8. Befindet sich der Käufer in Annahmeverzug, ist der Verkäufer berechtigt, die Kaufgegenstände auf Gefahr und Kosten des Käufers auf seinem Betriebsgelände oder wahlweise an einem anderen Lagerort unter Berücksichtigung des Interesses des Käufers zu üblichen Lagerkosten zu lagern. Der Verkäufer wird dem Käufer unverzüglich den Lagerort anzeigen und Informationen über den Lagerort zur Verfügung stellen, insbesondere die anfallenden Kosten. Der Käufer hat den Verkäufer rechtzeitig darüber zu informieren, dass es ihm nicht möglich ist, die zur Kaufgegenstände fristgerecht abzunehmen. Die gesetzlichen Rechte des Verkäufers bleiben unberührt.

5.9. Im Falle der unberechtigten Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, so beträgt dieser 15 % des Netto-Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden oder der Käufer einen geringeren Schaden oder das Nichtvorliegen eines Schadens nachweist.

6. Eigentumsvorbehalt, Versicherung

6.1. Ist der Käufer gewerbsmäßiger Wiederverkäufer der gelieferten Kaufgegenstände, so gilt zusätzlich Folgendes:

6.2.1 Die gelieferten Kaufgegenstände bleiben bis zum Ausgleich aller dem Verkäufer aufgrund des Vertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus laufender Geschäftsbeziehung, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen.

6.2.2 Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Kaufgegenstände („Vorbehaltsprodukte“) ist dem Käufer nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gestattet. Der Käufer ist nicht berechtigt, eine das Eigentum des Verkäufers gefährdende Verfügung jedweder Art zu treffen.

6.2.3 Wird ein Vorbehaltsprodukt durch den Käufer mit anderen Waren verbunden, so steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes des Vorbehaltsprodukts zum Rechnungswert der anderen Ware zuzüglich des Bearbeitungswerts zu. Erlischt das Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt der Käufer an den Verkäufer bereits im Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes des Vorbehaltsprodukts und verwahrt sie für den Verkäufer unentgeltlich. Die hierdurch dem Verkäufer zustehenden Eigentumsrechte gelten als Vorbehaltsprodukte.

6.2.4 Der Käufer tritt die aus dem Weiterverkauf bzw. der Weiterverarbeitung oder aber einem sonstigen Rechtsgrund (z.B. im Versicherungsfall, bei einer unerlaubten Handlung oder durch Eigentumsverlust durch Verbindung des Vorbehaltsprodukts mit einem Grundstück) bezüglich der Vorbehaltsprodukte entstehenden Kaufpreis-, Werklohn- oder sonstigen Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsprodukte bereits jetzt an den Verkäufer ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Die Forderungsabtretung gemäß Ziffer 6.2.4 Satz 1 dient zur Sicherung aller Forderungen – auch der zukünftigen – aus der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer.

6.2.5 Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus dem Weiterverkauf widerruflich für den Verkäufer im eigenen Namen einzuziehen. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichtet sich der Verkäufer nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Diese Einziehungsermächtigung kann insbesondere widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer in einem solchen Fall die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner zu machen, entsprechende Unterlagen zur Verfügung zu stellen und dem Schuldner die Abtretung schriftlich anzuzeigen.

6.2.6 Die Rechte des Käufers zum Weiterverkauf und zur Weiterverarbeitung der Vorbehaltsprodukte sowie die Ermächtigung zum Einzug abgetretener Forderungen erlöschen mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Käufer. Die gesetzlichen Rechte eines – auch vorläufigen – Insolvenzverwalters bleiben unberührt.

6.2. Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufgegenstände/Vorbehaltsprodukte pfleglich zu behandeln, insbesondere diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern, und den Verkäufer bei Pfändung, Beschlagnahme, Beschädigung und/oder Abhandenkommen unverzüglich zu unterrichten; eine Verletzung dieser Pflicht berechtigt den Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag. Der Käufer trägt alle Kosten, die insbesondere im Rahmen einer Drittwiderspruchsklage zur Aufhebung einer Pfändung und ggf. einer Wiederbeschaffung der Kaufgegen- stände/Vorbehaltsprodukte aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.

6.3. Übersteigt der realisierbare Wert der dem Verkäufer nach den vor- genannten Bestimmungen eingeräumten Sicherheiten die Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer um mehr als 10 %, wird der Verkäufer insoweit Sicherheiten nach eigener Wahl auf Verlangen des Käufers freigeben.

6.4. Bei Lieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen die vorstehende Eigentumsvorbehaltsregelung nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in Deutschland, wird der Käufer alles tun, um den Verkäufer unverzüglich entsprechende Sicherungsrechte zu bestellen. Der Käufer wird an allen Maßnahmen wie beispielweise Registrierung, Publikation usw. mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherheitsrechte notwendig und förderlich sind.

7. Software, Nutzungsrechte

7.1. Soweit in den Kaufgegenständen eine Software enthalten ist, wird dem Käufer ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die Software einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen. Der Käufer ist nicht berechtigt, verbundenen Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG, Endkunden oder Dritten Nutzungsrechte an der Software einzuräumen oder Lizenzen zu erteilen.

7.2. Die Nutzungserlaubnis an der Software ist auf die betreffenden Kaufgegenstände beschränkt. Der Käufer darf die Software insbesondere nicht dekompilieren, disassemblieren oder eine sonstige Form des Reverse Engineering betreiben.

7.3. Der Käufer verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyrightvermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers zu verändern.

7.4. Alle sonstigen Rechte an der Software und der Dokumentation einschließlich Kopien bleiben beim Verkäufer bzw. beim Lieferanten der Software.

8. Gewährleistung, Untersuchungs-/Rügepflicht

8.1. Angaben in bei Vertragsabschluss gültigen Beschreibungen über Lieferumfang, Aussehen, Leistungen, Maße und Gewichte usw. der Kaufgegenstände sind Vertragsinhalt; sie sind als annähernd zu betrachten und keine Garantie; sie dienen als Maßstab zur Feststellung, ob die Kaufgegenstände mangelfrei sind. Abweichungen im Aussehen sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Verkäufers bleiben vorbehalten, sofern die Kaufgegenstände nicht erheblich geändert werden und die Änderungen für den Käufer zumutbar sind. Soweit der Verkäufer zur Bezeichnung der Bestellung oder der Kaufgegenstände Zeichen oder Nummern gebraucht, können alleine hieraus keine Rechte abgeleitet werden.

8.2. Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist dem Verkäufer hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Werktagen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Käufer offensichtliche Mängel innerhalb von sieben Werktagen ab Ablieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.

8.3. Soweit die gelieferten Kaufgegenstände einen Mangel aufweisen, kann der Verkäufer nach eigener Wahl als Nacherfüllung entweder die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) vornehmen. Der Verkäufer ist bei einem erstmaligen Fehlschlagen der Nacherfüllung mindestens zu einer zweiten Nacherfüllung berechtigt.

8.4. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer schriftlich zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

8.5. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Ziffer 9 dieser AVB und sind im Übrigen ausgeschlossen.

9. Haftung

Der Verkäufer haftet unbeschränkt nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen der ausdrücklichen Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, bei Mängeln, die der Verkäufer arglistig verschwiegen hat sowie bei Pflichtverletzungen nach der Datenschutzgrundverordnung. Ebenso haftet der Verkäufer unbeschränkt bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden haftet der Verkäufer nur im Falle der Verletzung solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Käufer in besonderem Maße vertrauen darf (“wesentliche Vertragspflichten“), jedoch begrenzt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren, vertragstypischen Schaden. Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf Vertragsstrafenansprüche von Vertragspartnern des Käufers zurückgehen, sind für den Verkäufer in keinem Fall vorhersehbar oder vertragstypisch in vorstehendem Sinn. Vorstehendes gilt auch hinsichtlich der Haftung für Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

10. Verjährung

10.1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche des Käufers aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme des jeweiligen Kaufgegenstandes.

10.2. Die vorstehenden Verjährungsverkürzungen gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. Unberührt bleiben auch die §§ 438 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, und 438 Abs. 3 BGB. Für Schadenersatzansprüche des Käufers gemäß Ziffer 9 dieser AVB gelten ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

11. Geheimhaltung, Datenverarbeitung und -speicherung

11.1. Der Käufer hat Geschäftsgeheimnisse des Verkäufers im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG sowie sonstige vertrauliche Informationen, insbesondere wirtschaftlich, rechtlich, steuerlich und technisch sensible Daten (gemeinsam „Vertrauliche Informationen“), die ihm anvertraut wurden oder bekannt geworden sind – unabhängig davon, ob sie ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet wurden oder nicht – geheim zu halten, nicht bekannt zu geben oder offenzulegen. Keine Vertraulichen Informationen sind solche Informationen, die der Öffentlichkeit vor der Mitteilung oder Übergabe an den Käufer bekannt oder allgemein zugänglich waren oder dies zu einem späteren Zeitpunkt ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht werden; die dem Käufer bereits vor der Offenlegung und ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht nachweislich bekannt waren; die vom Käufer ohne Nutzung oder Bezugnahme auf Vertrauliche Informationen des Verkäufers selbst gewonnen wurden oder die dem Käufer von einem berechtigten Dritten ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht übergeben oder zugänglich gemacht werden. Diese Verpflichtung gilt auch für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Beendigung der jeweiligen Geschäftsbeziehung. Auch der Inhalt des jeweiligen Vertrages selbst ist von dieser Verpflichtung erfasst.

11.2. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Vertraulichen Informationen selbst oder für oder durch andere als für die vertraglich zwischen dem Verkäufer und dem Käufer vereinbarten Zwecke zu nutzen, zu verwerten oder sich anzueignen. Insbesondere bei Produkten und Gegenständen ist der Käufer nicht berechtigt, Vertrauliche Informationen im Wege des sog. „Reverse Engineering“ durch Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen zu erlangen.

11.3. Soweit Unterlagen, die Vertrauliche Informationen enthalten, in elektronischer Form überlassen worden sind, sind diese Daten spätestens bei Beendigung dieses Vertrages zu löschen oder – soweit dies technisch nicht möglich ist – dauerhaft zu sperren.

11.4. Der Käufer darf Vertrauliche Informationen intern nur beschränkt auf das erforderliche Maß und den erforderlichen Personenkreis („need-to-know“) offenlegen. Vertrauliche Informationen dürfen vom Käufer insbesondere nur dessen zur Verschwiegenheit verpflichteten Mitarbeitern oder seinen der beruflichen Verschwiegenheit unterliegenden Beratern zugänglich gemacht werden, soweit diese mit den vertraglichen Beziehungen zum Verkäufer befasst sind und die Information vernünftigerweise benötigen. Die Mitarbeiter sind vorab auf diese Vereinbarung hinzuweisen. Der Käufer wird alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass alle Personen, denen Vertrauliche Informationen mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden, mit diesen in gleicher Weise verfahren, wie der Käufer dies zu tun verpflichtet ist.

11.5. Der Käufer wird die Vertraulichen Informationen ebenfalls durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen gegen den unbefugten Zugriff durch Dritte sichern und bei der Verarbeitung der Vertraulichen Informationen die gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften zum Datenschutz einhalten. Dies beinhaltet auch dem aktuellen Stand der Technik angepasste technische Sicherungsmaßnahmen (Art. 32 DSGVO) und die Verpflichtung der Mitarbeiter auf die Vertraulichkeit und die Beachtung des Datenschutzes (Art. 28 Abs. 3 lit. b DSGVO).

11.6. Verstößt der Käufer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die vorgenannten Pflichten zur Geheimhaltung, verpflichtet er sich zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe, deren Höhe durch den Verkäufer nach billigem Ermessen festzusetzen und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfen ist. Die Höhe der konkret verwirkten Vertragsstrafe richtet sich insbesondere nach dem Grad der Vertraulichkeit des betroffenen Geschäftsgeheimnisses oder der sonstigen Vertraulichen Information sowie der Anzahl der unberechtigten Personen, deren gegenüber die Information pflichtwidrig offengelegt wird.

11.7. Der Verkäufer verarbeitet personenbezogenen Daten entsprechend den Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679 der Europäischen Union (DSGVO)) sowie den sonstigen geltenden gesetzlichen Datenschutzbestimmungen, insbesondere solche des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Sämtliche Daten werden vertraulich behandelt. Näheres findet sich in den gesonderten Datenschutzhinweisen unter https://shop.muenchen-energieprodukte.de/datenschutz/, die einen detaillierten Überblick über die Verarbeitung personenbezogener Daten enthalten.

12. Rechtswahl, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel

12.1. Für die Vertragsbeziehung zwischen dem Käufer und dem Verkäufer gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss etwaiger Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht).

12.2. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten ist ausschließlicher Gerichtsstand, sofern kein gesetzlicher ausschließlicher Gerichtsstand greift, der Sitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist stets auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu klagen.

12.3. Sollte eine Klausel dieser AVB unwirksam sein oder werden, beeinträchtigt das die Wirksamkeit des Vertrages und der übrigen Klauseln nicht. Für die unwirksame oder nichtige Bestimmung ist eine ihrer wirtschaftlichen Absicht entsprechende Regelung zu finden. Gleiches gilt für Regelungslücken.

Stand Februar/2026